§ 48 Prüfungsbestandteile und
Termine
(1) Die Prüfung zum Hauptschulabschluss besteht aus einer Projektprüfung
nach § 49 und je einer schriftlichen Prüfung nach § 46 in den Fächern
Deutsch und Mathematik, die Prüfung zum qualifizierenden Hauptschulabschluss zusätzlich
aus einer schriftlichen Prüfung im Fach Englisch. Über die Teilnahme einer
Schülerin oder eines Schülers an der schriftlichen Prüfung in Englisch
entscheiden die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige
Schüler nach einer Beratung durch die Schule.
(2) Die schriftlichen Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe
9 statt; die Termine werden durch das Hessische Kultusministerium landeseinheitlich
spätestens zum Ende des der Prüfung vorausgehenden Schuljahres festgesetzt.
Die Projektprüfung wird in der Regel im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe
9 durchgeführt. Den Termin legt die Schule fest.
§ 49 Durchführung der Projektprüfung
(1) Projektprüfungen sind Gruppenprüfungen. Eine Gruppe besteht in der Regel
aus 3 bis 4 Schülerinnen und Schülern. Sie ist vor Beginn der Vorbereitungsphase
zu bilden.
(2) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine
Durchführungsphase und eine Präsentationsphase.
1. Die Vorbereitungsphase dauert in der Regel drei Wochen. In der Vorbereitungsphase
wählen die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die beteiligten
Lehrkräfte das Prüfungsthema und legen die Projektbeschreibung, die insbesondere
Aussagen über Umfang, Medien, Gliederung, Präsentation und außerschulische
Vorhaben enthalten kann, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor.
Daneben dient die Vorbereitungsphase der Informations- und Materialbeschaffung.
2. In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig
an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung.
In der Regel sind vier mal vier Wochenstunden während der Unterrichtszeit über
einen Zeitraum von höchstens vier Wochen vorzusehen. In dieser Phase ist auch
die Präsentation des Projektes vorzubereiten.
3. Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Dafür
ist ein Zeitraum von höchstens 60 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus zwei Teilen:
a) Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten in der
Gruppe, und
b) Befragung der Schülerinnen und Schüler in der Gruppe durch den Prüfungsausschuss.
(3) Die Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen
enthalten.
(4) Über den Ablauf der Präsentationsphase ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 50 Bewertung der Projektprüfung
(1) Die Projektarbeit wird wie folgt beurteilt:
1. in der Vorbereitungsphase durch mindestens eine Lehrkraft,
2. in der Durchführungsphase durch mindestens eine Lehrkraft, die den Prozessverlauf
in geeigneter Weise dokumentiert,
3. in der Präsentationsphase durch den Prüfungsausschuss.
Die individuelle Leistung einer Schülerin oder eines Schülers wird durch
Auswertung der drei Projektphasen durch den Prüfungsausschuss ermittelt und in
eine Note übertragen. Hierbei sind Kriterien wie fachliche Ansprüche, fachgerechte
Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbständigkeit,
Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Kooperationsfähigkeit
zu beachten.
(2) Das Ergebnis der Projektprüfung wird im Zeugnis als gesonderte Note ausgewiesen.
(3) Zusätzlich wird dem Zeugnis ein Beiblatt beigefügt, das das Thema der
Projektarbeit, eine kurze Beschreibung des Projektes und die Note enthält. Die
Beurteilung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.
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